Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Trier
Aufgrund der §§ 39, 47 und 51 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I S.
3154) in Verbindung mit §§ 28, 37 und 38 der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft, vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573)
zuletzt geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher
Vorschriften vom 08. November 2007 (BGBl. I S. 2569), werden hiermit die
Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit
Taxen wie folgt festgesetzt:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die von der Stadtverwaltung Trier zugelassenen Taxen für Fahrten
innerhalb des Gebietes der Stadt Trier (Pflichtfahrgebiet/Pflichtfahrbereich).
§ 2
Beförderungsentgelt
Das Beförderungsentgelt setzt sich wie folgt zusammen:
· dem Grundpreis der Tarifstufe I oder II
· dem Kilometerpreis (Entgelt für die gefahrene Wegstrecke)
· dem Zeitpreis (Wartegeld) für verkehrsbedingte Standzeiten - oder auf Veranlassung
des Fahrgastes entstandene Wartezeiten
· den evtl. Anfahrtskosten
1. Tarifstufe I
Grundpreis 3,50 €
Kilometerpreis für Zielfahrten: 0,1 km – 3 km 2,50 €
ab 3,1 km 1,70 €
Durch den Kilometerpreis ist die Beförderung von Hunden, Kleintieren,
Reisegepäck, Gehhilfen und klappbaren Rollstühlen abgegolten.
2. Tarifstufe II
für Großraumtaxen, die mehr als 4 Personen befördern und für
Fahrzeuge, die von Ihrer Bauart mit Sondereinrichtungen für
nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer ausgestattet sind und entsprechend
genutzt werden
Grundpreis 8,50 €
Kilometerpreis für Zielfahrten: 0,1 km – 3 km 2,50 €
ab 3,1 km 1,70 €
3. Zeitpreis (Wartegeld)
Beträgt pro Stunde 25,00 €
Die Berechnung der Wartezeit erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
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4. Nichtzustandekommen des Beförderungsvertrages
Verzichtet die Bestellerin/der Besteller bei der Abholfahrt nach Ankunft auf die
Benutzung des Taxis, so hat er innerhalb des engeren Stadtgebietes den Grundpreis
der Tarifstufe I bzw. II zu zahlen und außerhalb des engeren Stadtgebietes den
Grundpreis der Tarifstufe I bzw. II zzgl. der Anfahrtskosten.
Gebühren für die Anfahrt werden nach den in § 2 unter Punkt 5 aufgeführten
Pauschalen in Rechnung gestellt.
5. Anfahrtskosten gelten, wie nachfolgend aufgeführt, sofern die Fahrt nicht in
das „engere Stadtgebiet“ zurückführt:
Am Trimmelter Hof 3,50 €
Am Weidengraben 3,50 €
Biewer bis Mäusheckerweg 5,00 €
Ehrang (bis Kyllbrücke), Hafen 8,00 €
Ehrang (ab Kyllbrücke) bis Grenze zwischen Quinter Straße und
Koblenzer Straße, Zu- und Abfahrt B 53 11,00 €
Ehrang, Heide 15,00 €
Eitelsbach 5,00 €
Filsch 5,00 €
Herresthal 5,00 €
Industriegebiet Euren/Zewen 3,50 €
Irsch 5,00 €
Irscher Mühle, Am Forst 5,00 €
Kernscheid 5,00 €
Markusberg 3,50 €
Pfalzel 7,00 €
Quint 15,00 €
Ruwerer Straße/Am Grüneberg 3,50 €
Ruwer 5,00 €
Tarforst 3,50 €
Universität 3,50 €
Zewen 5,00 €
§ 3
Pflichtwartezeit
Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten, sie ist kostenfrei.
Sie beginnt, wenn dem Fahrgast bekannt ist (nach Meldung der Fahrerin/des Fahrers), dass
das Taxi am Abholplatz bereit steht.
Längere Wartezeiten bei der Abholung sind kostenpflichtig gem. § 2 Ziffer 3 dieser
Verordnung, sofern vorher keine freie Vereinbarung getroffen wurde.
§ 4
Besondere Leistungsansprüche
Besondere Leistungsansprüche seitens des Fahrgastes unterliegen der freien Vereinbarung.
§ 5
Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebiets/Pflichtfahrbereichs (Stadtgebiet Trier)
Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte
liegt, hat die Fahrzeugführerin/der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn
darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu
vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das
Pflichtfahrgebiet/Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
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§ 6
Begriffsbestimmungen
1. Anfahrten
Anfahrten sind Fahrten zu dem vom Fahrgast bestimmten Aufnahmeort.
2. Bezeichnung des „engeren Stadtgebietes“
Das „engere Stadtgebiet“ liegt innerhalb folgender Grenzen, welche im Text angegeben
sind. Die Skizze dient lediglich der bildlichen Darstellung.
3. Abholfahrten und Anfahrtskosten
Abholfahrten setzen immer eine Anfahrt voraus.
Bei Abholfahrten innerhalb des engeren Stadtgebietes ist die Anfahrt kostenlos.
Bei Abholfahrten außerhalb des engeren Stadtgebietes werden pauschal
Anfahrtskosten gemäß § 2 Punkt 5 dieser Verordnung nur dann erhoben, wenn die
Fahrt nicht wieder in oder durch das „engere Stadtgebiet“ zurückführt.
Berechnungsgrundlage für die Pauschale ist der im Bereich der Fahrstrecke liegende
Stadtteil, der am nächsten zum „engeren Stadtgebiet“ liegt.
4. Fahrweg
Der Fahrer hat den verkehrsgünstigen Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn,
dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.
5. Gebührenpflichtige Wartezeiten (Zeitpreis)
Wartezeiten sind alle Stillstände der Taxen (auch verkehrsbedingte) während der
Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist
oder ein technischer Mangel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei
Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist.
Die Berechnung der Wartezeit erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
Nord-West:
bis Bitburger Straße (B 51), Ortstafel,
Verkehrszeichen 310 der StVO
bis Bonner Straße, Ortstafel, Verkehrszeichen
310 der StVO
Nord-Ost:
bis Pfalzeler Brücke/Eisenbahnbrücke
bis Kohlenstraße/Kreisel Robert-Schumann-Allee
West-Süd:
Auf der Jüngt
Euren, Eisenbahnstraße/Teichweg
Süd-Ost:
Olewig
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§ 7
Beförderungsbedingungen
1. Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert
werden. Erlaubt ist die zusätzliche Inrechnungstellung der Anfahrtspauschale gemäß
§ 2 Ziffer 5 dieser Verordnung.
2. Der Fahrpreisanzeiger darf erst nach Aufnahme des Fahrgastes bzw. bei Bestellung
am Aufnahmeort nach Ablauf der Pflichtwartezeit eingeschaltet werden.
3. Die Fahrpreise innerhalb des Pflichtfahrgebietes/Pflichtfahrbereiches sind Festpreise.
Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden, sie sind gleichmäßig
anzuwenden.
4. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis auszustellen.
5. Ein Abdruck dieser Rechtsverordnung ist in dem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast
auf Verlangen vorzuzeigen.
6. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach der Grundgebühr und
der gefahrenen Kilometer zu berechnen. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen.
Dies gilt auch, wenn die Störung bei Fahrtantritt bereits vorliegt. Weiterhin
hat der Fahrer dafür Sorge zu tragen, dass die Störung unverzüglich behoben wird.
Die erneute Eichung des Fahrpreisanzeigers hat schnellstmöglich zu erfolgen.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht
nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) und Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann
(§ 61 Abs. 2 PBefG).
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte
und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken
(Taxen) in der Stadt Trier vom 03.08.1999 und die 3. Rechtsverordnung zur Änderung der
Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr
mit Kraftdroschken (Taxen) in der Stadt Trier vom 21.06.2011 außer Kraft.
Trier, den 11.11.2014
Stadtverwaltung Trier
- Straßenverkehrsamt -
Thomas Egger
Beigeordneter