Der Taxitarif der Stadt Trier

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Trier

 

Aufgrund der §§ 39, 47 und 51 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung

 

der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch das

 

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I S.

 

3154) in Verbindung mit §§ 28, 37 und 38 der Verordnung über den Betrieb von

 

Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft, vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573)

 

zuletzt geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher

 

Vorschriften vom 08. November 2007 (BGBl. I S. 2569), werden hiermit die

 

Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit

 

Taxen wie folgt festgesetzt:

 

§ 1

 

Geltungsbereich

 

Diese Verordnung gilt für die von der Stadtverwaltung Trier zugelassenen Taxen für Fahrten

 

innerhalb des Gebietes der Stadt Trier (Pflichtfahrgebiet/Pflichtfahrbereich).

 

§ 2

 

Beförderungsentgelt

 

Das Beförderungsentgelt setzt sich wie folgt zusammen:

 

· dem Grundpreis der Tarifstufe I oder II

 

· dem Kilometerpreis (Entgelt für die gefahrene Wegstrecke)

 

· dem Zeitpreis (Wartegeld) für verkehrsbedingte Standzeiten - oder auf Veranlassung

 

des Fahrgastes entstandene Wartezeiten

 

· den evtl. Anfahrtskosten

 

1. Tarifstufe I

 

Grundpreis 3,50 €

 

Kilometerpreis für Zielfahrten: 0,1 km – 3 km 2,50 €

 

ab 3,1 km 1,70 €

 

Durch den Kilometerpreis ist die Beförderung von Hunden, Kleintieren,

 

Reisegepäck, Gehhilfen und klappbaren Rollstühlen abgegolten.

 

2. Tarifstufe II

 

für Großraumtaxen, die mehr als 4 Personen befördern und für

 

Fahrzeuge, die von Ihrer Bauart mit Sondereinrichtungen für

 

nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer ausgestattet sind und entsprechend

 

genutzt werden

 

Grundpreis 8,50 €

 

Kilometerpreis für Zielfahrten: 0,1 km – 3 km 2,50 €

 

ab 3,1 km 1,70 €

 

3. Zeitpreis (Wartegeld)

 

Beträgt pro Stunde 25,00 €

 

Die Berechnung der Wartezeit erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

 

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4. Nichtzustandekommen des Beförderungsvertrages

 

Verzichtet die Bestellerin/der Besteller bei der Abholfahrt nach Ankunft auf die

 

Benutzung des Taxis, so hat er innerhalb des engeren Stadtgebietes den Grundpreis

 

der Tarifstufe I bzw. II zu zahlen und außerhalb des engeren Stadtgebietes den

 

Grundpreis der Tarifstufe I bzw. II zzgl. der Anfahrtskosten.

 

Gebühren für die Anfahrt werden nach den in § 2 unter Punkt 5 aufgeführten

 

Pauschalen in Rechnung gestellt.

 

5. Anfahrtskosten gelten, wie nachfolgend aufgeführt, sofern die Fahrt nicht in

 

das „engere Stadtgebiet“ zurückführt:

 

Am Trimmelter Hof 3,50 €

 

Am Weidengraben 3,50 €

 

Biewer bis Mäusheckerweg 5,00 €

 

Ehrang (bis Kyllbrücke), Hafen 8,00 €

 

Ehrang (ab Kyllbrücke) bis Grenze zwischen Quinter Straße und

 

Koblenzer Straße, Zu- und Abfahrt B 53 11,00 €

 

Ehrang, Heide 15,00 €

 

Eitelsbach 5,00 €

 

Filsch 5,00 €

 

Herresthal 5,00 €

 

Industriegebiet Euren/Zewen 3,50 €

 

Irsch 5,00 €

 

Irscher Mühle, Am Forst 5,00 €

 

Kernscheid 5,00 €

 

Markusberg 3,50 €

 

Pfalzel 7,00 €

 

Quint 15,00 €

 

Ruwerer Straße/Am Grüneberg 3,50 €

 

Ruwer 5,00 €

 

Tarforst 3,50 €

 

Universität 3,50 €

 

Zewen 5,00 €

 

§ 3

 

Pflichtwartezeit

 

Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten, sie ist kostenfrei.

 

Sie beginnt, wenn dem Fahrgast bekannt ist (nach Meldung der Fahrerin/des Fahrers), dass

 

das Taxi am Abholplatz bereit steht.

 

Längere Wartezeiten bei der Abholung sind kostenpflichtig gem. § 2 Ziffer 3 dieser

 

Verordnung, sofern vorher keine freie Vereinbarung getroffen wurde.

 

§ 4

 

Besondere Leistungsansprüche

 

Besondere Leistungsansprüche seitens des Fahrgastes unterliegen der freien Vereinbarung.

 

§ 5

 

Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebiets/Pflichtfahrbereichs (Stadtgebiet Trier)

 

Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte

 

liegt, hat die Fahrzeugführerin/der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn

 

darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu

 

vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das

 

Pflichtfahrgebiet/Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

 

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§ 6

 

Begriffsbestimmungen

 

1. Anfahrten

 

Anfahrten sind Fahrten zu dem vom Fahrgast bestimmten Aufnahmeort.

 

2. Bezeichnung des „engeren Stadtgebietes“

 

Das „engere Stadtgebiet“ liegt innerhalb folgender Grenzen, welche im Text angegeben

 

sind. Die Skizze dient lediglich der bildlichen Darstellung.

 

3. Abholfahrten und Anfahrtskosten

 

Abholfahrten setzen immer eine Anfahrt voraus.

 

Bei Abholfahrten innerhalb des engeren Stadtgebietes ist die Anfahrt kostenlos.

 

Bei Abholfahrten außerhalb des engeren Stadtgebietes werden pauschal

 

Anfahrtskosten gemäß § 2 Punkt 5 dieser Verordnung nur dann erhoben, wenn die

 

Fahrt nicht wieder in oder durch das „engere Stadtgebiet“ zurückführt.

 

Berechnungsgrundlage für die Pauschale ist der im Bereich der Fahrstrecke liegende

 

Stadtteil, der am nächsten zum „engeren Stadtgebiet“ liegt.

 

4. Fahrweg

 

Der Fahrer hat den verkehrsgünstigen Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn,

 

dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.

 

5. Gebührenpflichtige Wartezeiten (Zeitpreis)

 

Wartezeiten sind alle Stillstände der Taxen (auch verkehrsbedingte) während der

 

Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist

 

oder ein technischer Mangel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei

 

Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist.

 

Die Berechnung der Wartezeit erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

 

Nord-West:

 

bis Bitburger Straße (B 51), Ortstafel,

 

Verkehrszeichen 310 der StVO

 

bis Bonner Straße, Ortstafel, Verkehrszeichen

 

310 der StVO

 

Nord-Ost:

 

bis Pfalzeler Brücke/Eisenbahnbrücke

 

bis Kohlenstraße/Kreisel Robert-Schumann-Allee

 

West-Süd:

 

Auf der Jüngt

 

Euren, Eisenbahnstraße/Teichweg

 

Süd-Ost:

 

Olewig

 

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§ 7

 

Beförderungsbedingungen

 

1. Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert

 

werden. Erlaubt ist die zusätzliche Inrechnungstellung der Anfahrtspauschale gemäß

 

§ 2 Ziffer 5 dieser Verordnung.

 

2. Der Fahrpreisanzeiger darf erst nach Aufnahme des Fahrgastes bzw. bei Bestellung

 

am Aufnahmeort nach Ablauf der Pflichtwartezeit eingeschaltet werden.

 

3. Die Fahrpreise innerhalb des Pflichtfahrgebietes/Pflichtfahrbereiches sind Festpreise.

 

Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden, sie sind gleichmäßig

 

anzuwenden.

 

4. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis auszustellen.

 

5. Ein Abdruck dieser Rechtsverordnung ist in dem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast

 

auf Verlangen vorzuzeigen.

 

6. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach der Grundgebühr und

 

der gefahrenen Kilometer zu berechnen. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen.

 

Dies gilt auch, wenn die Störung bei Fahrtantritt bereits vorliegt. Weiterhin

 

hat der Fahrer dafür Sorge zu tragen, dass die Störung unverzüglich behoben wird.

 

Die erneute Eichung des Fahrpreisanzeigers hat schnellstmöglich zu erfolgen.

 

§ 8

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht

 

nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) und Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

 

eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann

 

(§ 61 Abs. 2 PBefG).

 

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung.

 

§ 9

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte

 

und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken

 

(Taxen) in der Stadt Trier vom 03.08.1999 und die 3. Rechtsverordnung zur Änderung der

 

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr

 

mit Kraftdroschken (Taxen) in der Stadt Trier vom 21.06.2011 außer Kraft.

 

Trier, den 11.11.2014

 

Stadtverwaltung Trier

 

- Straßenverkehrsamt -

 

Thomas Egger

 

Beigeordneter